Steht dem Öffentlichen Auftraggeber (§98 GWB) zur Vergabe von Versicherungsdienstleistungen automatisch das Verhandlungsverfahren zur Verfügung – gilt in diesem Falle der Vorrang des Offenen Verfahrens bzw. des Nichtoffenen Verfahrens nicht? Die Frage ist aufgetaucht im Zusammenhang mit § 3 a Nr. 1 (5) lit. c) VOL/A; die Bestimmung lautet: Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, vorausgesetzt, daß sie eine Vergabebekanntmachung veröffentlicht haben: ………c): wenn die zu erbringenden Dienstleistungen ….. der Kategorie 6 des Anhangs I A, dergestalt sind, daß vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über Offene und Nichtoffene Verfahren vergeben zu können. Bei den Dienstleistungen der der Kategorie 6 des Anhangs I A handelt es sich um Finanzielle Dienstleistungen, u. a. Versicherungsdienstleistungen. Die Bestimmung besagt aber nicht, daß bei Versicherungsdienstleistungen generell, also von der Natur der Sache her, hinreichend genaue vertragliche Spezifikationen nicht festgelegt werden könnten. Dies muß vielmehr im Einzelfall geprüft werden und ist jedenfalls für herkömmliche Versicherungstypen wie Sachversicherung, Feuerversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung zu verneinen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2000 – Verg 3/00).
Versicherungsdienstleistungen – Verhandlungsverfahren?
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