Wenn Sie die Mietsache (baulich) verändern wollen, und der Vermieter sich damit einverstanden erklärt, ist damit bezüglich der Kosten nichts geregelt. Da die Veränderung in der Regel Ihrem Nutzungsinteresse dienen wird, haben Sie weder sogleich noch bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Erstattung Ihrer Aufwendungen (Bundesgerichtshof, Urt. v. 13.06.2007 VIII ZR 387/04). Die Zustimmung des Vermieters bedeutet auch nur, daß er Ihnen, im Rahmen des Mietverhältnisses, und für dessen Dauer, die Veränderung gestatten will. Die Zustimmung schließt also nicht aus, daß der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Beseitigung derVeränderung verlangt und sie im Verweigerungsfalleauf Ihre Kosten selbst beseitigen kann.
Veränderung der Mietsache – wer trägt die Kosten?
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