Der Preis für Stahl u. Stahlmatten war um mehr als 800 % überhöht. In beiden Positionen kam es zu Massenmehrungen über 110 %. Unternehmer wollte die Vereinbarung des neuen Preises auf der Grundlage des vertraglichen Einheitspreises dieser Positionen. Das hat der Bundesgerichtshof verworfen. Bei einem Einheitspreisvertrag kann auch die Vereinbarung eines einzelnen Einheitspreises gegen die Guten Sitten verstoßen und nichtig sein. Die Vereinbarung bezüglich dieser Position im Übrigen bleibt davon unberührt. Der Unternehmer bleibt also zur Leistung verpflichtet. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung nach § 2 Nr. 3 (2) VOV/B des Preises für die Mehrmassen setzt der Bundesgerichtshof eine Preisvereinbarung zu dem üblichen Preis (§ 632 BGB). Es nützt also nichts, wenn Sie in unauffälliger Niedrigpreisumgebung einen solchen „Trojaner“ in Lauerstellung bringen und auf Massenmehranfall über 110 % hoffen. Besser fahren Sie, wenn Sie einen soliden Preis im oberen Bereich der Üblichkeit oder auch etwas darübe haben. Die BGH-Rechtsprechung gilt nur für exorbitant überhöhte Preise, die jeden Bezug zur Leistungswertigkeit sprengen. BGH, Urteil vom 18.12.2008 – VII ZR 201/06 RA Justizrat Dr. H. Ruland – Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht –
Preisspekulation auf Massenmehrungen (§ 2 Nr. 3 (2) VOB/B)
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