Der Auftraggeber kann in seinen Vorbemerkungen den Abschluss einer Bauwesenversicherung vorsehen mit der Maßgabe, daß die anteilige Prämie von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht wird.
BGH, Urteil vom 06.07.2000 – VII ZR 73/00
Der Bundesgerichtshof hat die Umlage der Prämie der Bauwesenversicherung mit 0,25 % der Schlussrechnungssumme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers als zulässig angesehen.
Die Klausel ist das