mit dem 01.01.2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Es besteht in einer Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Den Bestimmungen über das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) sind zahlreiche
Paragraphen hinzugefügt worden. Zwei davon gelten dem Bauträgervertrag (§§ 650 u und 650 v BGB). Der Gesetzgeber definiert,
was ein Bauträgervertrag ist:
Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder
eines vergleichbaren Gebäudes zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des
Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein
Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (§ 650 u Satz 1 BGB).
Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie auf gemäß
einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vereinbart sind (§ 650 u BGB)
Wenn Sie einen Bauträgervertrag abschließen sollen oder schon abgeschlossen
haben, und wenn Sie Fragen haben, geben wir Ihnen gerne Auskunft und beraten Sie. Rufen Sie uns an.
Rechtsanwalt Dr. jur. Herbert Ruland Tel.: 0681 / 926060
auch Fachanwalt f. Bau- und Architektenrecht