Sie haben einen Architekten mit der Planung und Beaufsichtigung Ihres Bauvorhabens beauftragt. An Ihrem Haus werden Mängel festgestellt. Diese sind die Folge von Mängeln Planung des Architekten. Wenn Sie den Architekten auf Schadensersatz verklagen wollen, brauch Sie ihn nicht vorher zur Beseitigung der Mängel aufzudern. Das Haus ist nicht die Leistung des Architekten, sondern seine Planung. Die Planung ist mangelhaft. Der Mangel der Planung ist aber nicht mehr zu beheben, weil er sich bereits im Bauwerk verkörpert hat. Der Architekt ist daher weder berechtigt noch verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen. Sie können ihn daher ohne Weiteres auf Schadenseresatz verklagen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2007 – VII ZR 65/06
Architekt – Schadensersatzanspruch setzt keine Mängelbeseitigungsaufderung voraus.
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